Der Bürgermeister hatte uns wiederholt ausdrücklich gebeten, das Thema nicht öffentlich zu instrumentalisieren oder für den Wahlkampf zu missbrauchen.
Auch HGO und Geschäftsordnung enthalten klare Regelungen zu nichtöffentlichen Sitzungen.
Diese Bitte war richtig, und in jeder Beratung wurde auf die Verschwiegenheitspflicht sowie mögliche rechtliche Konsequenzen hingewiesen.
Deshalb konnten und durften wir uns öffentlich nicht äußern.
Offenbar gelten diese Regeln in den Augen der SPD und des Bürgermeisters jedoch nur,
solange sie ihnen dienen.
Dieser Eindruck ist verheerend und erschüttert uns zutiefst.
Wie soll künftig eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Fraktionen oder in interfraktionellen Sitzungen funktionieren, wenn Vereinbarungen nur situativ gelten? Hier wurde viel Porzellan zerschlagen.
Hinzu kommt die selektive Darstellung von Abstimmungsergebnissen. Der SPD-Ausschussvorsitzende Walter Perndl erklärte in der Presse, zwei SPD-Stimmen hätten für einen Ankauf gestimmt, CDU und Freie Liste hätten sich enthalten.
Bei der gleichen Beratung im September des vergangenen Jahres wurde dagegen nur berichtet, das Parlament habe den Ankauf abgelehnt – ohne zu erwähnen, dass diese Ablehnung einstimmig durch alle drei Fraktionen erfolgte.
Auch der Antrag des Bürgermeisters selbst wirft Fragen auf. Er lautet: „Nochmalige Beratung und Beschlussfassung über den möglichen Ankauf der Immobilie Obere Bahnhofstraße 5“ – also Beratung und Beschlussfassung, nicht Prüfung.
Wenn man, wie im Presseartikel betont, keine Bevorzugung einzelner Betriebe möchte, müsste man konsequenterweise auch andere Immobilien einbeziehen, etwa Mittelstraße 16a oder weitere gefährdete Gewerbebetriebe. Dann müsste der Antrag auch diese Fälle umfassen. Das ist jedoch nicht leistbar, zumal auch diesem Antrag wichtige Informationen, Daten und Unterlagen fehlten.
Zudem ist aus unserer Sicht die rechtliche Grundlage keineswegs gesichert. Nach Geschäftsordnung und Hessischer Gemeindeordnung könnte der Antrag zeitlich noch gar nicht zulässig gewesen sein. § 121 HGO stellt klar, dass eine wirtschaftliche Betätigung der Kommune nur zulässig ist, wenn der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch private Anbieter erfüllt werden kann. Daher hätte vorab zwingend eine rechtliche Prüfung erfolgen müssen – denn rechtlich angreifbare Beschlüsse helfen niemandem, am allerwenigsten der Familie Fiume.